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Channel: Islamismus – Rechtslupe
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Geld zur Finanzierung der Ausreise und des Anschlusses an den IS

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Führt ein abgefangener potentieller IS-Kämpfer Bargeld bei sich, kann hieraus nicht gefolgert werden, dass das Geld “offensichtlich der Finanzierung” der “Ausreise und Vorbereitung des Anschlusses an den IS diente und daher der Einziehung unterliegt.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall beabsichtigte der Angeklagte, sich nach Syrien zu begeben, um sich dort zunächst in einem vom sog. Islamischen Staat (IS) betriebenen Ausbildungslager zum Kampf ausbilden zu lassen und anschließend aktiv an Kampfhandlungen gegen die syrischen Regierungstruppen zu beteiligen. Zu diesem Zweck nutzte er eine Mitfahrgelegenheit, um von München nach Wien zu fahren; dort kaufte er ein Flugticket von Wien nach Istanbul. Bei der Passkontrolle wurde er von den österreichischen Behörden festgenommen; er führte Bargeld in Höhe von 3.116, 35 € bei sich.

Davon hat das Landgericht – unter Abzug von 104, 80 €, die der Angeklagte den österreichischen Behörden überlassen musste – einen Betrag in Höhe von 3.011, 55 € eingezogen. Die Strafkammer hat die Einziehungsentscheidung auf § 92b Satz 1 Nr. 1 StGB gestützt und zur Begründung ausgeführt, dass das Geld “offensichtlich der Finanzierung” der “Ausreise und Vorbereitung des Anschlusses an den IS” gedient habe.

Das stieß beim Bundesgerichthsof auf durchgreifende rechtliche Bedenken:

Die Urteilsgründe belegen nicht, dass der sichergestellte Geldbetrag zur Begehung der Tat des Angeklagten oder zu deren Vorbereitung gebraucht worden ist (§ 92b Satz 1 Nr. 1 StGB). Die Tat des Angeklagten erschöpfte sich in der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland; diese begründet seine Strafbarkeit, weil er sie unternahm, um sich nach Syrien zu begeben und sich dort in einem Ausbildungslager des IS zum bewaffneten Kampf gegen die syrischen Regierungstruppen ausbilden zu lassen (§ 89a Abs. 2a, Abs. 2 Nr. 1 StGB). Davon, dass der Angeklagte den eingezogenen Geldbetrag für seine Ausreise oder zu deren Vorbereitung gebraucht hat, kann indes schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil er das Geld noch besaß, nachdem er aus der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich ausgereist war.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Geld um einen Beziehungsgegenstand im Sinne des § 92b Satz 1 Nr. 2 StGB gehandelt haben könnte.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. November 2017 – 3 StR 379/17


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